Benötigte Unterlagen:
1) Formloser Antrag auf Vornamens – und Personenstandsänderung, gerichtet an das zuständige Amtsgericht.
2) Tabellarischer Lebenslauf (ohne Foto), wie man ihn auch für eine Bewerbung um ein Arbeitsplatz verfassen würde.
3) Transidenter Lebenslauf, aus dem hervorgeht, dass man seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, im anderen Geschlecht leben zu wollen. Darauf ist unbedingt zu achten, da der zuständige Richter sonst dem Antrag erst dann stattgeben darf, wenn diese Wartezeit erfüllt ist !!!
Der Lebenslauf sollte nicht mehr als drei bis vier Seiten umfassen, er dient den Gutachtern als Arbeitsgrundlage, jedoch nicht zur literarischen Freizeitgestaltung !!!
4) Kopie vom Personalausweis (beide Seiten!). Der Personalausweis muss gültig sein !
5) Aktuelle Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als vier Wochen sein.
6) Geburtsurkunde im Original. Diese muss beim Standesamt am Geburtsort angefordert werden. Wenn die Geburt im Ausland erfolgt ist, muss eine beglaubigte Übersetzung eines amtlich anerkannten Dolmetschers zusammen mit dem Original eingereicht werden.
7) Befindet sich der Wohnsitz im Ausland und es liegt ein deutscher Personalausweis vor, dann ist das AG in Berlin- Schöneberg zuständig.
Das Procedere:
Juristische Grundlage ist das Transsexuellengesetz TSG.
Wenn der vollständige Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist, prüft der zuständige Amtsrichter die Unterlagen auf Vollständigkeit. Wenn auch nur ein Nachweis / Dokument fehlt, schickt das AG die Unterlagen komplett zurück, und man hat einfach nur Zeit verschwendet !!!
Sodann bekommt man vom AG einen Bescheid, aus dem der zu leistende Vorschuss hervorgeht. Dieser liegt in der Regel bei 1500 € für die Gerichtskosten und die Kostennoten der beiden Gutachter.
Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann gestellt werden, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen den Betrag von 1080 € nicht überschreitet. Das Formular kann im Internet herunter geladen werden und muss zusammen mit dem Hauptantrag und den entsprechenden Nachweisen eingereicht werden.
Das AG kann bis zu vier Jahre nach Erteilung des rechtskräftigen Beschlusses die Verfahrenskosten zurückfordern, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessern.
Nachdem dies geklärt ist, bekommt man vom AG die beiden Gutachter benannt. Man kann auch die Gutachter vorschlagen, der Richter muss sich aber nicht daran halten. Da dieses Verfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, gilt in diesem Fall der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. der Richter wählt die Gutachter aus.
Man sollte sich umgehend um die Termine bei den Gutachtern kümmern. Die Gutachter müssen innerhalb von drei Monaten begutachten, ansonsten erteilt der Richter eine einmalige Fristverlängerung. Falls diese nicht eingehalten wird, benennt der Richter neue Gutachter. Nachdem die beiden Gutachten bei Gericht eingegangen sind, erhält man vom Richter eine Einladung zum Gespräch. Das ist nichts Schlimmes und nach etwa 10 Minuten erledigt.
Im Gespräch empfiehlt es sich, den Rechtsmittelverzicht zu verkünden, sonst wird der Beschluss des Richters erst vier Wochen später gültig.
Für den sehr seltenen Fall, dass eines der Gutachten negativ ausfällt, bestellt der Richter (natürlich kostenpflichtig) einen weiteren Gutachter. Er kann auch eine Expertise des behandelnden Psycho- Therapeuten akzeptieren- er muss es aber nicht.
Die Gutachter sind in ihrer Honorargestaltung frei und unterliegen in diesem Punkt keinerlei Beschränkung, ebenso in ihrer Begutachtungsmethodik.
Das gesamte Verfahren zieht sich i.d.R. zwischen sechs und sieben Monate hin und kann vom Antragsteller praktisch nicht beschleunigt werden. Für jeden Vorgang benötigt das Gericht mehrere Wochen.
Zuständig sind in NRW ( wohnortabhängig ) die Amtsgerichte in Dortmund, Düsseldorf und Köln.
Nach Erteilung des Beschlusses macht das AG eine Mitteilung an das zuständige Standesamt, dass der Vorname und der Personenstand rechtskräftig geändert worden sind, um zu verhindern, dass es zwei juristische Identitäten für ein und dieselbe Person gibt.
Nun können alle amtlichen Dokumente und Zeugnisse geändert werden, die Behörden sind dazu verpflichtet, und die entsprechenden Vorgänge unterliegen einem weitreichenden Ausforschungsverbot.
Nachdem bei der Krankenkasse eine neue Versichertenkarte beantragt wurde, wird von der Rentenversicherung automatisch eine neue Rentenversicherungsnummer erteilt, da aus dieser das Geschlecht ersichtlich ist.
Bei vorliegen einer Staatsangehörigkeit aus einem nicht-EU-Land kann die Personenstandänderung nur durchgeführt werden, wenn entweder eine befristete und verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Außerdem muss die Personenstandänderung im Heimatland im Vergleich zu Deutschland erheblich erschwert sein (z.b. Türkei).
Es darf ebenfalls keine rechtsgültige Ausweisungsverfügung der zuständigen Ausländerbehörde vorliegen.